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AKTUELLES

neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Zum 1.8.2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die ab dem 1.8.2015 geltende neue Düsseldorfer Tabelle sowie die ab diesem Zeitpunkt geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden auf einer Pressekonferenz im Oberlandesgericht Düsseldorf am 28.7.2015 vorgestellt und erläutert. Im Anschluss an die Pressekonferenz werden die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktualisierten Leitlinien auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22.7.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr  2015 steigt von bisher 4.368 € um 144 € auf 4.512 €.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317 € auf mtl. 328 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364 € auf mtl. 376 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426 € auf mtl. 440 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488 € auf mtl. 504 €.

Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1.8.2015.

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 um jeweils 4 € erhöht und zwar von monatlich 184 € auf 188 € für ein erstes und zweites Kind, von 190 € auf 194 € für ein drittes Kind und von 215 € auf 219 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 €, 190 € und 215 €) auszugehen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1.1.2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512 € auf 4.608 € steigen wird. Da deshalb die ab dem 1.8.2015 gültige Tabelle zum 1.1.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 1.8.2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670 € - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 1.1.2016 vorbehalten.

Presseerklärung des Oberlandesgericht Düsseldorf, Nr. 11/2015 v. 23.7.2015





anwalt24.de
Düsseldorfer Tabelle
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18
Alle Beiträge in Euro
1. bis 1.500 328 376 440 504 100 880/1.080
2. 1.501 - 1.900 345 395 462 530 105 1.180
3. 1.901 - 2.300 361 414 484 555 110 1.280
4. 2.301 - 2.700 378 433 506 580 115 1.380
5. 2.701 - 3.100 394 452 528 605 120 1.480
6. 3.101 - 3.500 420 482 564 646 128 1.580
7. 3.501 - 3.900 447 512 599 686 136 1.680
8. 3.901 - 4.300 473 542 634 726 144 1.780
9. 4.301 - 4.700 499 572 669 767 152 1.880
10. 4.701 - 5.100 525 602 704 807 160 1.980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles